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Abrechnung der Geringfügige Beschäftigung

Mittlerweile weist auch die Tagespresse, zumindest die in Köln erscheinende, darauf hin, dass geringfügig Beschäftigte "normale" Arbeitnehmer sind. Nur im Bereich der Abrechnung gelten Besonderheiten für diese Personen.

Aber spätestens bei der Abrechnung merkt der Arbeitgeber, dass diese Regelungen nur für den Arbeitnehmer positiv sind. Für den Arbeitgeber sind die 400,00€-Kräfte  eine teuere Sache, da die gesamten Beiträge alleine vom Arbeitgeber getragen werden.  Dies sind zur Zeit 28,00%. ( Mit den Beiträgen zur U1- und U2-Umlage sowie die Pauschalsteuer liegt man sogar über 30% )  Es ist - trotz der hohen SV-Beiträge - selten, dass der Arbeitgeberanteil diese Höhen erreicht. Im Allgemeinen bleibt der Arbeitgeberanteil noch unter 25%.

Allenfalls  Arbeitnehmer, die die Gelegenheit nutzen, für zur Zeit 4,90% ihre Ansprüche bei der DRV (früher BfA bzw LVA) zu erhöhen, haben etwas von dieser "Vergünstigung".

Für Betriebe, für die Mindestlohnvereinbarungen gelten, kann es besonders teuer werden. Dort prüfen, wie ein Mandant feststellen musste, die verständnissvollen Damen und Herren, die jederzeit bereit sind Hausbesuche zu machen (wir haben einen Kugelschreiber, mit diesem Aufdruck vom Hauptzollamt in Köln; ob dies ein Scherz ist?!?!) , auch die Einhaltung des  Mindeslohnes. Im Bereich des Bau Hauptgewerbe werden sie seit 10.2007 hierbei von der SoKa tatkräftig unterstützt. Denn oft wird vergessen, auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn.

Falls auch Sie an unseren Dienstleistungen und einem unverbindlichen Gespräch interessiert sind, dann kontaktieren Sie uns am besten telefonisch unter 0221 314360 oder schreiben Sie uns eine Nachricht.



© www.greshake-kloeppel.de    21.07.2009 18:30 Uhr trbs
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