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Winterbeschäftigungsumlagen sind Werbungskosten

Das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung ersetzt das Winterausfallgeld durch das Saison-Kurzarbeitergeld. Neben dem Bauhauptgewerbe, den Dachdeckern und den Garten- und Landschaftsbauern sind auch weitere Wirtschaftszweige betroffen, die saisaonbedingte Arbeitsausfälle haben,

Diese Umlage wird gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.  Die Arbeitnehmer beteiligen sich mit 0,8 % ihres Bruttoarbeitslohnes an der Umlagefinanzierung. Diesen Anteil behält der Arbeitgeber ein, er wird vom Nettolohn abgezogen. Da diese Umlage aus versteuertem Einkommen gezahlt wird, ist sie nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Daher soll sie auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Ist dies nicht möglich,  ist der Arbeitgeber gehalten, im Rahmen der Fürsorgepflicht, diesen Betrag gesondert zu bescheinigen, damit der Arbeitnehmer sie bei seiner Steuererkärung berücksichtigen kann.

Beim Baunebengewerbe, wie Gerüstbauern, zahlt der Arbeitgeber die gesamte Umlage und daher entstehen für den Arbeitnehmer auch keine Werbungskosten.

Falls auch Sie an unseren Dienstleistungen und einem unverbindlichen Gespräch interessiert sind, dann kontaktieren Sie uns am besten telefonisch unter 0221 314360 oder schreiben Sie uns eine Nachricht.



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